Seit dem Wintersemester 2009/10 wird unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 45 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit den §§ 29 bis 33 der Qualifikationsverordnung der Zugang zum Hochschulstudium für beruflich Qualifizierte ermöglicht.
Dabei wird zwischen dem allgemeinen Hochschulzugang für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Fortbildungsprüfung (z. B. Meister) und dem fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige unterschieden.
Fachgebundener Hochschulzugang (Fachgebundene Fachhochschulreife)
Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Hochschulzugang eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und
- anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis (zweijährige bei Erhalt eines Aufstiegsstipendiums des Bundes) in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und
- Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll und
- Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung im angestrebten Studiengang, an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll
Die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung regelt die Universität in einer Satzung.