2236-2-1-UK Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) Vom 30. August 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 631
Schulordnung
für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 30.
August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-UK), geändert durch Verordnung
vom 30. Juni 2011 (GVBl S. 295)
Änderungen
- 1.
mehrfach geänd. (V v. 30.6.2011, 295)
Auf Grund von
Art. 45
Abs. 2 Satz 4,
Art. 49
Abs. 1 Satz 2,
Art. 89
und
128
Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS
2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende
Verordnung:
Inhaltsübersicht |
Erster Teil
Allgemeines
|
§ 1
|
Geltungsbereich |
§ 2
|
Schulaufsicht |
Zweiter Teil
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen
und Schüler, Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
|
Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
|
§ 3
|
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung |
Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
|
§ 4
|
Schulleiterin und Schulleiter |
Abschnitt 3
Lehrkräfte
|
§ 5
|
Aufgaben der Lehrerkonferenz |
§ 6
|
Sitzungen |
§ 7
|
Einberufung |
§ 8
|
Beschlussfassung |
§ 9
|
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss |
Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
|
§ 10
|
Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte |
§ 11
|
Einrichtungen der Schülervertretung |
§ 12
|
Klassensprecherinnen und Klassensprecher |
§ 13
|
Tagessprecherinnen und Tagessprecher |
§ 14
|
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung |
§ 15
|
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen |
Abschnitt 5
Berufsschulbeirat
|
§ 16
|
Zusammensetzung |
§ 17
|
Wahl und Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter im Berufsschulbeirat |
§ 18
|
Amtszeiten und Mitgliedschaft |
§ 19
|
Geschäftsgang |
§ 20
|
Gemeinsamer Berufsschulbeirat |
Abschnitt 6
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
|
§ 21
|
Zusammenarbeit mit Ausbildenden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmervertreterinnen
und Arbeitnehmervertretern |
Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und
Spenden
|
§ 22
|
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen |
§ 23
|
Sammlungen und Spenden |
Dritter Teil
Aufnahme und Schulwechsel
|
§ 24
|
Aufnahme in die Berufsschule |
§ 25
|
Anmeldung |
§ 26
|
Schulwechsel |
Vierter Teil
Schulbetrieb
|
Abschnitt 1
Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung, Förderklassen,
Unterricht außerhalb des Pflichtunterrichts
|
§ 27
|
Organisationsformen des Unterrichts |
§ 28
|
Klassenbildung |
§ 29
|
Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen |
§ 30
|
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht |
Abschnitt 2
Schulbesuch
|
§ 31
|
Teilnahme |
§ 32
|
Verhinderung |
§ 33
|
Befreiung |
§ 34
|
Beurlaubung |
§ 35
|
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen |
Abschnitt 3
Stunden und Fächer, Leistungsnachweise
|
§ 36
|
Stundentafeln und Stundenplan |
§ 37
|
Religionsunterricht |
§ 38
|
Ethikunterricht |
§ 39
|
Unterrichtszeit |
§ 40
|
Leistungsnachweise |
§ 41
|
Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 4
Schülerbogen, Jahres- und Zwischenzeugnisse, Bescheinigungen, Abschluss
des Berufsgrundschuljahres und des Berufsvorbereitungsjahres
|
§ 42
|
Schülerbogen |
§ 43
|
Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung |
§ 44
|
Abschluss des Berufsgrundschuljahres |
§ 45
|
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres |
Fünfter Teil
Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss,
mittlerer Schulabschluss
|
§ 46
|
Durchführung der Abschlussprüfung |
§ 47
|
Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss |
§ 48
|
Durchschnittsnote, erfolgreicher Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss |
§ 49
|
Beanstandung von Beschlüssen |
Sechster Teil
Schlussvorschriften
|
§ 50
|
Begriff der ,,zuständigen Stellen“ |
§ 51
|
Haftpflichtversicherung |
§ 52
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage:
|
Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern |
Erster Teil Allgemeines
(vgl.
Art. 1
bis
3
BayEUG
)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen
Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer
öffentlichen Berufsschule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen
der
Art. 90
,
92
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2
sowie
Art. 93
BayEUG
, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus
im Rahmen des
Art. 100
Abs. 2 BayEUG
.
§ 2
Schulaufsicht
(vgl.
Art. 111
bis
117
BayEUG)
(1) Zu den Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden gehört
es auch, die Schulen bei der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im
Folgenden: Staatsministerium) oder die von ihm beauftragte Stelle kann Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung der
Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und
die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Zweiter Teil Schulgemeinschaft, Schulleiterin
und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler,
Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
Abschnitt 1 Schulgemeinschaft
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl.
Art. 2
BayEUG
)
1 Die
Schulgemeinschaft soll ihre Gestaltungsspielräume nutzen; dazu gehört es,
innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern, welche im Rahmen von Schulversuchen
freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2 Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für
die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt
gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall
berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.
Abschnitt 2 Schulleiterin und Schulleiter
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(vgl.
Art. 57
,
84
und
85
BayEUG
)
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die
pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt
das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung,
des Berufsschulbeirats, der Tagessprecherausschüsse und des Aufwandsträgers
eine Hausordnung.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die
Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger
über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der
Schule. 2 Die
Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen
trifft unbeschadet § 5 Nr. 2
die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über Durchführung
und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen
die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.
(3) 1 Schulinterne
Erhebungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen, andere
Erhebungen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2 Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen
der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. 3
Art. 85
BayEUG
bleibt unberührt.
(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit
festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3 Lehrkräfte
(vgl.
Art. 51
,
53
,
58
und
59
BayEUG
)
§ 5
Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben
nach
Art. 58
Abs. 3 und 4 BayEUG
auch über
- 1.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine
Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden
gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 2.
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
§ 6
Sitzungen
(1) 1 Die
Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind grundsätzlich außerhalb
der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) 1 Die
Lehrerkonferenz soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz
hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2
Art. 62
Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG
bleibt unberührt.
(3) 1 Über
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben
das Recht, die Niederschrift einzusehen; die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das
Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen
wurden. 3 Die
Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 7
Einberufung
(1) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Schuljahr ein. 2 Die
Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden
Gegenstände dies verlangt.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den
Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche
Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen.
3 In dringenden
Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.
§ 8
Beschlussfassung
(1) 1 Die
Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal
zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, ist sie insoweit ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3
Art. 87
Abs. 1 Satz 2
und
Art. 88
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
bleiben unberührt.
(2) 1 Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der
Befangenheit nach
Art. 21
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
. 2 Die
anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe
verpflichtet. 3 Dies
gilt nicht für nach
Art. 86
Abs. 9 BayEUG
eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1 Beschlüsse
werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
Art. 87
Abs. 1 Satz 1
und
Art. 88
Abs. 1 Satz 2 BayEUG
bleiben unberührt. 2 Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
3 Besteht
mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen
oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit
beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch
von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten
Lehrkräfte unterstützt werden.
§ 9
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss
(vgl.
Art. 58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
)
(1) Die Klassenkonferenz (vgl.
Art. 53
Abs. 4 Satz 3 BayEUG
) hat neben den Aufgaben nach
Art. 53
Abs. 4 Satz 1 BayEUG
auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen
und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte
der jeweiligen Klasse zu beraten.
(2) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl.
Art. 58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw.
Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Unterrichtspflichtfach die
Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte
Lehrkraft an.
(3) Dem Disziplinarausschuss (vgl.
Art. 58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw.
Vorsitzender, die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter und
sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern
werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(4) 1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend.
2 Der Disziplinarausschuss
berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
Abschnitt 4 Schülerinnen und Schüler
(vgl.
Art. 62
und
63
BayEUG
)
§ 10
Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte
(1) 1 Veranstaltungen
im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung
einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter der Angabe des
Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig
anzuzeigen.
(2) 1 Die
Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung
an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss und dem
Tagessprecherausschuss gestattet. 2 Sie
bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet mit
Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner
Erziehungsberechtigten sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
(4) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkräfte
entscheidet der Schülerausschuss oder der Tagessprecherausschuss, wenn kein
Schülerausschuss gebildet wird, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter.
§ 11
Einrichtungen der Schülervertretung
(1) Einrichtungen der Schülervertretung sind:
- 1.
Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie ihre Stellvertreterinnen
und Stellvertreter,
- 2.
Klassensprecherversammlung,
- 3.
Tagessprecherausschuss,
- 4.
Schülerausschuss.
(2) 1 Die
Klassensprecherinnen und Klassensprecher der an den einzelnen Tagen anwesenden Klassen
bilden eine Klassensprecherversammlung. 2 Die
Klassensprecherinnen und Klassensprecher von Klassen, die an mehreren Tagen in der
Woche anwesend sind, gehören der Klassensprecherversammlung des Wochentags an,
den die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen
Aufteilung bestimmt. 3 Die
Klassensprecherversammlungen nehmen die Aufgaben nach
Art. 62
Abs. 4 Satz 2 BayEUG
für die von ihnen vertretenen Schülerinnen und Schüler wahr.
(3) 1 Die
Klassensprecherversammlung wählt drei Tagessprecherinnen oder Tagessprecher;
diese bilden den Tagessprecherausschuss. 2 Der
Tagessprecherausschuss nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses
nach
Art. 62
Abs. 5 BayEUG
wahr, soweit ein Schülerausschuss nicht gebildet wird.
(4) 1 Die
Tagessprecherausschüsse wählen die Schülervertreterin oder den Schülervertreter
und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter für den Berufsschulbeirat.
2 Die
Tagessprecherausschüsse können ferner einen aus drei Schülersprecherinnen
oder Schülersprechern bestehenden Schülerausschuss bilden. 3 Wird ein Schülerausschuss gebildet,
nimmt er anstelle der Tagessprecherausschüsse die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses
nach
Art. 62
Abs. 5 BayEUG
wahr. 4 § 13 Sätze 3 und 4
finden entsprechende Anwendung.
(5) An Außenstellen von Berufsschulen werden eigene
Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet.
§ 12
Klassensprecherinnen und Klassensprecher
1 Die
Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr
gewählt. 2 Wahlleiterin
bzw. Wahlleiter ist die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter. 3 Scheidet eine Klassensprecherin, ein Klassensprecher,
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt aus, findet für den
Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 4 Gleiches
gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.
§ 13
Tagessprecherinnen und Tagessprecher
1 Für
jeden Schultag werden Tagessprecherinnen und Tagessprecher aus dem Kreis der anwesenden
Klassensprecherinnen und Klassensprecher für jeweils ein Schuljahr gewählt.
2 Wahlleiterin
bzw. Wahlleiter ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr oder
ihm beauftragte Lehrkraft. 3 Scheidet
eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher aus dem Amt aus, findet für den
Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 4 Gleiches
gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.
§ 14
Finanzierung und finanzielle Abwicklung
von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
(1) 1 Die
notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung
können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen
finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke
der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie
nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung
widersprechen.
(3) 1 Über
die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden
Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2 Die Verwaltung der Gelder und die Führung
des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in
regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein
Mitglied der Klassensprecherversammlung.
§ 15
Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen
(vgl.
Art. 86
bis
88a
BayEUG)
(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen
und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.
(2) Bedeutet das Verbleiben einer Schülerin oder eines
Schülers eine Gefahr für die Schule, für den Unterricht oder für
die sittliche Entwicklung der Mitschülerinnen und Mitschüler, kann die
Schule ein Hausverbot erteilen; gleichzeitig beantragt sie beim Jugendamt die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder-
und Jugendhilfe).
(3) 1 Die
Ordnungsmaßnahmen werden den Erziehungsberechtigten und der bzw. dem Ausbildenden
oder der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts
mitgeteilt. 2 Die
Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht und über die Zuweisung an eine andere
Schule erfolgt unverzüglich.
Abschnitt 5 Berufsschulbeirat
(vgl.
Art. 69
bis
72
BayEUG
)
§ 16
Zusammensetzung
(1) 1 Dem
Berufsschulbeirat gehören an
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers,
- 3.
drei hauptamtlich tätige oder mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte
als Vertreter der Lehrkräfte,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler,
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern,
- 6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- 7.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 8.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen.
2 Nimmt
als Vertreterin oder Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen die Landrätin
oder der Landrat oder ein gesetzlicher Vertreter, bei kreisfreien Gemeinden die Oberbürgermeisterin
oder der Oberbürgermeister oder ein gesetzlicher Vertreter an Sitzungen des
Berufsschulbeirats teil, führt diese oder dieser den Vorsitz im Berufsschulbeirat.
3 Andernfalls
führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz.
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats
sind berechtigt
- 1.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten
Religionsgemeinschaften,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes
und der Schularzt,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberatung,
- 4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Landwirtschaft
und Forsten und des Bayerischen Bauernverbands, wenn an der Berufsschule landwirtschaftliche
Fachklassen geführt werden,
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesellenausschüsse nach
der Handwerksordnung, wenn die Berufsschule von Lehrlingen des Handwerks besucht
wird,
- 6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers der öffentlichen
oder freien Jugendhilfe, sofern Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet ist.
(3) Der Berufsschulbeirat soll sachkundige Personen zu seiner
Beratung zuziehen.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden
können an den Sitzungen des Berufsschulbeirats teilnehmen.
§ 17
Wahl und Bestellung der Vertreterinnen
und
Vertreter im Berufsschulbeirat
(1) 1 Gewählt
werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte von der Lehrerkonferenz,
die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler von den
Tagessprecherausschüssen, die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern von
den Eltern der Schülerinnen und Schüler. 2 Die Wahlen werden jeweils von der Schulleiterin
oder vom Schulleiter durchgeführt. 3 Es
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
(2) 1 Bestellt
werden die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von
den örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen, die
Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Deutschen
Gewerkschaftsbund, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen
von den zuständigen Stellen. 2 Die
Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer müssen im Schulsprengel, die Vertreterinnen und Vertreter der
zuständigen Stellen im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen
Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.
(3) Bestellt werden die Vertreterin oder der Vertreter des
Aufwandsträgers vom zuständigen Organ des Aufwandsträgers, die Behördenvertreterinnen
oder Behördenvertreter vom Behördenvorstand, die Vertreterinnen und Vertreter
der beteiligten Religionsgemeinschaften von den örtlich zuständigen kirchlichen
Oberbehörden, die Vertreterin oder der Vertreter des Bayerischen Bauernverbands
vom für die Berufsschule zuständigen Kreisverband, die Vertreterin oder
der Vertreter der Gesellenausschüsse von der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
die Vertreterin oder der Vertreter der Jugendsozialarbeit an Schulen durch den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) Für die Bestellung je einer Stellvertreterin oder
eines Stellvertreters gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 18
Amtszeiten und Mitgliedschaft
(1) 1 Die
Amtszeit der gewählten Mitglieder des Berufsschulbeirats dauert zwei Jahre.
2 Sie
beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats und endet mit dem ersten
Zusammentritt des neuen Berufsschulbeirats. 3 Die
Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte
und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei
den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus
der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der zulässigen
Niederlegung des Amtes, bei Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod. 4 Beim Ausscheiden
während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl
Mitglied im Berufsschulbeirat bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit der bestellten Vertreterinnen und Vertreter
des Berufsschulbeirats endet mit der Bestellung einer neuen Vertreterin oder eines
neuen Vertreters.
(3) 1 Die
Tätigkeit der Mitglieder des Berufsschulbeirats und der an den Sitzungen Teilnahmeberechtigten
nach § 16 Abs. 2
ist ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. 2 Notwendige Fahrtkosten
und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.
§ 19
Geschäftsgang
(1) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit der Vertreterin oder
dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen
ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2 Er
ist einzuberufen, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Aufwandsträgers
oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8
oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung ist mit der Tagesordnung
allen Mitgliedern und den nach §
16 Abs. 2
Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln.
(3) 1 Die
Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. 2 Anträge von Mitgliedern und von Teilnahmeberechtigten
nach § 16 Abs. 2
sind auch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens
drei Tage vor der Sitzung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugegangen sind.
(4) 1 Der
Berufsschulbeirat beschließt in nicht öffentlichen Sitzungen. 2 Er ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. 3 Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Neben den Mitgliedern sind stimmberechtigt
die Vertreterinnen und Vertreter nach §
16 Abs. 2
in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten.
(5) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 20
Gemeinsamer Berufsschulbeirat
(1) Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter
- a)
der Schulleiterinnen und Schulleiter,
- b)
der hauptamtlich tätigen oder mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte,
- c)
der Schülerinnen und Schüler,
- d)
der Eltern,
- e)
der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- f)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
- g)
der zuständigen Stellen.
(2) 1 Die
Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers und die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter werden vom zuständigen Organ der kommunalen Körperschaft
bestellt. 2 Die
Vertreterinnen oder Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter und die Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern aus deren Mitte
gewählt. 3 Die
Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen und die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden von den entsprechenden Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern
in den Berufsschulbeiräten aus deren Mitte gewählt.
(3) Der gemeinsame Berufsschulbeirat soll in geeigneten Fällen
sachkundige Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften,
der Berufsberatung, der Berufsvertretungen, des Gesundheitsamts und des Trägers
der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sofern Jugendsozialarbeit an Schulen
eingerichtet ist, zu seiner Beratung zuziehen.
(4) 1 Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den gemeinsamen Berufsschulbeirat nach Bedarf
zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2 Er ist einzuberufen, wenn die Vertreterinnen
und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ein Drittel der Mitglieder
es beantragen. 3 Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. 4 Im Übrigen gelten für die Amtszeiten,
die Mitgliedschaft und den Geschäftsgang die §§ 16
bis 19
entsprechend.
Abschnitt 6 Zusammenarbeit mit außerschulischen
Stellen
§ 21
Zusammenarbeit mit Ausbildenden,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern
(vgl.
Art. 77
BayEUG
)
(1) 1 Die
Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern
der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2 Dabei sind die jeweiligen Ausbildungsbetriebe
insbesondere über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Ausbildung der Schülerin
oder des Schülers betreffen, zu unterrichten. 3 Mindestens für jedes Schulhalbjahr
werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler
die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 4 Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreterinnen
oder Vertreter zu Versammlungen der örtlichen bzw. regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe
entsenden.
(2) Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 gelten für die Zusammenarbeit
mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher
Ausbildung entsprechend.
Abschnitt 7 Finanzielle Abwicklung sonstiger
schulischer
Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden
§ 22
Finanzielle Abwicklung sonstiger
schulischer
Veranstaltungen
1 Fallen
für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten sowie von ähnlichen
Veranstaltungen der Schule Kosten an, können die von den Erziehungsberechtigten
oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu entrichtenden Kostenbeiträge
auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung
an die Schule auch in bar erfolgen. 2 Haushaltsmittel
dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge
obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dem von ihr oder ihm damit beauftragten
Bediensteten. 4 Im
Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss
statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
§ 23
Sammlungen und Spenden
(1) 1 In
der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung
an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit
zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen
kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat
genehmigen. 3 Unterrichtszeit
darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische
Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften
nicht angeregt werden.
(3) 1 Wird
die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch erhebliche Zuwendungen Dritter
unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht
förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der Dritten hierauf
in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulässig
ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und
des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin
oder der Schulleiter nach Anhörung des Berufsschulbeirats.
Dritter Teil Aufnahme und Schulwechsel
(vgl.
Art. 39
,
40
BayEUG
)
§ 24
Aufnahme in die Berufsschule
(1) 1 In
die Berufsschule werden aufgenommen Berufsschulpflichtige und Personen, die nicht
mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte).
2 In das
Berufsgrundschuljahr werden auch nicht mehr berufsschulpflichtige Personen aufgenommen.
3 In das
Berufsvorbereitungsjahr (§ 27
Abs. 3) werden nur Berufsschulpflichtige aufgenommen. 4 In den dreijährigen doppelqualifizierenden
Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ wird nur aufgenommen,
wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch,
Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über
die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Oberstufenreife)
verfügt und einen Ausbildungsvertrag nachweist, der eine Zusatzvereinbarung
über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang enthält.
(2) 1 Die
Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich
zu Beginn des Schuljahres; eine nachträgliche Aufnahme kann bis zum 15. Oktober
erfolgen. 2 Werden
einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche
Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen.
3 In unmittelbarem
Anschluss an die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt
aus dem Berufsgrundschuljahr kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr
spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.
(3) 1 Die
Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. 2 Eine Eingliederung
in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,
- 1.
wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch
mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis
angerechnet wird; dies gilt nicht für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung,
- 2.
auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule,
an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf
Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf
Erfolg besucht wird,
- 3.
auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen
und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen
fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen
sind.
3 Besteht
ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich
erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung
der Ausbildungszeit vereinbart ist.
(4) 1 Wird
die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und
Fachhochschulreife“ beendet, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2 Die Teilnahme
am doppelqualifizierenden Bildungsgang endet insbesondere, wenn das Ausbildungsverhältnis
aufgelöst oder die einjährige Probezeit im Ausbildungsabschnitt 1 nicht
bestanden wird. 3 Das
Staatsministerium trifft die näheren Regelungen.
§ 25
Anmeldung
(1) 1 Die
Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen
sein. 2 Ort
und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich bekannt
gemacht.
(2) 1 Die
Anmeldung erfolgt schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Berufsschule.
2 Bei
der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und
- soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist - der Ausbildungsvertrag
oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Fotokopie oder Abschrift
zu übergeben.
§ 26
Schulwechsel
1 Tritt
eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler
an eine andere bayerische Schule über, benachrichtigt die aufnehmende Schule
die abgebende Berufsschule. 2 Erfolgt
die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Unterrichtswochen, benachrichtigt die
abgebende Berufsschule die Kreisverwaltungsbehörde.
Vierter Teil Schulbetrieb
Abschnitt 1 Organisationsformen des Unterrichts,
Klassen- und Gruppenbildung,
Förderklassen, Unterricht außerhalb
des Pflichtunterrichts
(vgl.
Art.
6
,
11
,
49
und
50
BayEUG
)
§ 27
Organisationsformen des Unterrichts
(1) 1 Der
Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht erteilt. 2 Im Berufsgrundschuljahr wird er, im Berufsvorbereitungsjahr
kann er als Vollzeitunterricht erteilt werden.
(2) 1 Teilzeitunterricht
wird entweder als Unterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt.
2 Über
die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht im Sprengelgebiet entscheidet
der Berufsschulbeirat nach Anhörung der betroffenen Ausbildungsbetriebe und
der zuständigen Stelle. 3 Das
Staatsministerium kann im Einzelfall feststellen, für welche Fachklassen Blockunterricht
eingerichtet wird.
(3) 1 Das
Berufsvorbereitungsjahr soll Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis
für eine Berufsausbildung oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen.
2 Der
Unterricht soll von betrieblichen Praktika begleitet werden. 3 Das Berufsvorbereitungsjahr wird nach Bedarf
und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten
angeboten.
§ 28
Klassenbildung
(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen,
Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz und Klassen des Berufsvorbereitungsjahres
erteilt.
(2) 1 Fachklassen
werden gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Ausbildungsberufs
oder mehrerer verwandter Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne
gelten. 2 Schülerinnen
und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis können insbesondere nach Maßgabe
der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden.
3 Im Berufsgrundbildungsjahr
werden Fachklassen gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Berufsfeldes
oder Berufsfeldschwerpunkts; bei der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler
ist auf ihr Berufsziel abzustellen. 4 In
Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr
erfolgt, werden in der 10. Jahrgangsstufe Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres
nicht gebildet.
(3) 1 Fachklassen
werden ferner gebildet für Schülerinnen und Schüler, die die letzte
Jahrgangsstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis
jedoch erst im darauf folgenden Schulhalbjahr ablegen. 2 Der Unterricht findet im Fach Sozialkunde,
im Fach Englisch, sofern es als Pflichtfach eingeführt ist, und in fachlichen
Unterrichtsfächern statt.
(4) Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz können
gebildet werden für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis,
soweit keine Eingliederung in Fachklassen erfolgt.
(5) 1 Klassen
des Berufsvorbereitungsjahres werden für Schülerinnen und Schüler
gebildet, die nach Maßgabe der Stundentafel in beruflichen Schwerpunkten unterrichtet
werden. 2 Die
Bildung von Klassen des Berufsvorbereitungsjahres bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(6) 1 Aus
organisatorischen Gründen können Fachklassen verwandter Ausbildungsberufe
in einer Klasse zusammengefasst werden, wenn sichergestellt wird, dass die Lehrpläne
für den fachlichen Unterricht der jeweiligen Fachklasse erfüllt werden.
2 Zur
Sicherstellung können im fachlichen Unterricht Gruppen gebildet werden; § 29 Abs. 2
gilt entsprechend.
(7) Der Unterricht in Religionslehre, gegebenenfalls Ethik,
Sport sowie in Wahlfächern kann klassenübergreifend erteilt werden.
(8) 1 Geht
eine Schülerin oder ein Schüler des Berufsgrundschuljahres oder des Berufsvorbereitungsjahres
oder eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein
Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler
den Ausbildungsberuf, ist er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen. 2 Im Berufsgrundschuljahr
ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts
zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit
im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.
§ 29
Klassenstärken und Gruppenbildung
an staatlichen Berufsschulen
(1) 1 Die
Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem Ausbildungsverhältnis
darf bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen
Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21, bei vier parallelen Klassen im Durchschnitt
nicht weniger als 23, bei fünf und sechs parallelen Klassen im Durchschnitt
nicht weniger als 24 und bei sieben und mehr parallelen Klassen im Durchschnitt nicht
weniger als 25 betragen. 2 Die
Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32,
im doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“
nicht mehr als 30 betragen. 3 Beträgt
nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens
28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zu den nach Satz 1 möglichen
Klassen eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Viertel aller Schülerinnen
und Schüler nicht über den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen
gleichwertigen Abschluss verfügt. 4 Die
Schule kann von den festgelegten Mindest- und Höchststärken abweichen,
wenn das der Schule zustehende gesamte Unterrichtsbudget nicht überschritten
wird. 5 Dies
gilt nicht bei einzügig geführten Eingangs- und Fachklassen, bei denen
die Zahl der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich 16 nicht unterschreiten
darf; aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen
zulassen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums
entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen,
sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen
in Gruppen und über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.
(3) Für Klassen des Berufsvorbereitungsjahres und des
schulischen Berufsgrundschuljahres gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 30
Unterricht in Wahlfächern,
Förderunterricht
(1) 1 Im
Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer
sie anbietet. 2 Durch
die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern dürfen zusätzliche Unterrichtstage
nicht entstehen. 3 Über
die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer
Verantwortung.
(2) 1 Der
Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen
oder abgebrochen werden. 2 Zeigt
eine Schülerin oder ein Schüler in einem Wahlfach nach Abs. 1 mangelhafte
Leistungen, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
Abschnitt 2 Schulbesuch
(vgl.
Art. 56
BayEUG
)
§ 31
Teilnahme
Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht
des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden,
wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben
den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.
§ 32
Verhinderung
(1) 1 Ist
eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert,
am Unterricht oder an einer verbindlichen sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen,
ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher
Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche, bei Blockunterricht
innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
(2) 1 Bei
einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Mitteilung an die Schule eine Ablichtung
der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse
oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen
oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; das Gleiche gilt für Erkrankungen
am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises. 3 Wird die Bescheinigung oder das Zeugnis
nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis
kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte
Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin
oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
§ 33
Befreiung
(1) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule
nach
Art. 39
Abs. 4 BayEUG
entscheidet die Schule.
(2) 1 Die
Schule kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern
in der Regel zeitlich begrenzt und von für verbindlich erklärten schulischen
Veranstaltungen befreien; wer bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom
theoretischen Teil der Prüfung befreit ist, kann vom gesamten Unterricht befreit
werden. 2 Die
Schule befreit Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise vom Unterricht
im Fach Sport, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass eine
Teilnahme wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht möglich ist; die
Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen; bei offensichtlicher körperlicher
Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. 3 Berufsschulberechtigte, für die weder
eigene Klassen noch ein Plusprogramm eingerichtet werden und die einen mittleren
Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion,
Ethik und Deutsch befreit; über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 4 Entsprechendes gilt für das Fach Sozialkunde,
wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung
des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.
(3) Befreiungen nach Abs. 2 sind den Erziehungsberechtigten
und der oder dem Ausbildenden bzw. der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich
mitzuteilen.
§ 34
Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler können in dringenden
Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden.
(2) 1 Schülerinnen
und Schüler sind auf schriftlichen Antrag zu beurlauben
- 1.
zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur
Teilnahme
- a)
an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und der Handwerksordnung,
- b)
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates
oder der Jugendvertretung nach
§ 37
Abs. 6
und
7
des Betriebsverfassungsgesetzes
, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit
im Betriebsrat bzw. in der Jugendvertretung erforderlich sind,
- c)
an den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-) Jugendvertretung
sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
- d)
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;
- 2.
zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn
- a)
durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die
zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen
genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb
der Ausbildungsstätte durchgeführt wird (
§ 5
Abs. 2 Nr. 6,
§§ 9
,
27
BBiG
;
§ 21
Abs. 2,
§ 26
Abs. 2 Nr. 6,
§ 41
Handwerksordnung
) und
- b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen
von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können
und
- c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
- 3.
zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden
durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer
von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn
- a)
die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier
Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen
Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung
oder Erziehung zuerkannt wird und
- b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen
von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können
und
- c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
- 4.
zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen
nach
Art. 1
Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;
- 5.
um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu
ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (
§ 2
Abs. 3 BBiG
);
- 6.
für Auslandspraktika.
2 Beurlaubungen
nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr
nicht überschreiten. 3 Eine
Beurlaubung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt
werden. 4 Beurlaubungen
nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer
nicht überschreiten.
(3) 1 Bei
einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welcher Form versäumter
Unterricht nachzuholen ist; die Anordnung ist Bestandteil der Beurlaubung. 2 Muss auf eine
Nachholung verzichtet werden, hat die Schülerin oder der Schüler den durch
die Beurlaubung versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. 3 Die Sätze 1 und 2 finden auf eine
Beurlaubung nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 keine Anwendung.
(4) Anträge auf Beurlaubung nach Abs. 2 können
auch die Ausbildenden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Träger der
betreffenden Maßnahmen stellen.
(5) 1 Zuständig
für die Entscheidung über Beurlaubungen nach den Abs. 1 bis 3 und 7 ist
die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Sollen
Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen
Veranstaltungen (ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen) beurlaubt
werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder auch noch
Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für
ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen
Schulaufsichtsbehörden; bei überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Das Staatsministerium kann für einzelne
Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.
(6) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des
Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 stellen,
soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung
Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und
Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.
(7) 1 Im
Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf
Antrag vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit
der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. 2 Eine Beurlaubung soll sich mindestens auf
die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz erstrecken.
§ 35
Alkoholverbot, Sicherstellung von
Gegenständen
(vgl.
Art. 56
Abs. 4 und 5 BayEUG
)
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb
der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter.
(2) 1 Das
Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen
und Schülern untersagt. 2 Die
Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen
Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören
können oder stören. 4 Über
die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser
nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen
und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige
digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in
Art. 56
Abs. 5 BayEUG
.
Abschnitt 3 Stunden und Fächer, Leistungsnachweise
§ 36
Stundentafeln und Stundenplan
(vgl.
Art. 45
BayEUG
)
(1) 1 Für
den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln nach der Anlage
. 2 Der
Umfang des fachlichen Unterrichts, der in einzelne Unterrichtsfächer gegliedert
werden kann, ergibt sich aus den einschlägigen Lehrplänen, denen die Inhalte
und die Zeitrichtwerte der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde
gelegt werden (
Art. 45
Abs. 3 Satz 3 BayEUG
). 3 Die
Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen
von den vom Staatsministerium in Kraft gesetzten Stundentafeln in der Regel für
die Dauer eines Schuljahres genehmigen oder anordnen.
(2) Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für
den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die
einzelnen Fachklassen festgelegt; soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit
im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.
§ 37
Religionsunterricht
(vgl.
Art. 46
BayEUG
)
(1) 1 Der
Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen
und Schüler Pflichtfach. 2 Die
Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende
Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn
erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2) 1 Auf
schriftlichen Antrag werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft
angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach
zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende
Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische
Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies
gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an
öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht
nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser
Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die
Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags gilt
Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5 Die
Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht
die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6 Mit der Teilnahme am Religionsunterricht
entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7 Für die Abmeldung vom Religionsunterricht
gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht
nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung
von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.
(3) Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl
von fünf Schülerinnen und Schülern notwendig.
§ 38
Ethikunterricht
(vgl.
Art. 47
BayEUG
)
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die den
Religionsunterricht nicht besuchen, muss Ethik als Pflichtfach eingerichtet werden,
wenn an der Schule eine Gruppe von mindestens fünf Schülerinnen und Schülern
gebildet werden kann; zur Gruppenbildung können Schulen mit gleichem Lehrplan
im Fach Ethik zusammenwirken.
(2) Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht
gilt § 37 Abs. 1
entsprechend.
§ 39
Unterrichtszeit
(vgl.
Art. 5
BayEUG
)
(1) 1 Der
Pflichtunterricht darf an einem Tag neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
2 Ausreichende
Pausen sind vorzusehen. 3 Messeinheit
für eine Unterrichtsstunde sind 45 Minuten.
(2) 1 Bei
einem Pflichtunterricht von neun Unterrichtsstunden in der Woche wird der Unterricht
an einem Tag erteilt; aus organisatorischen Gründen kann der Unterricht auf
Antrag einer Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl
der Auszubildenden auf zwei Tage verteilt werden. 2 Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen,
der nach der Stundentafel mehr als neun Unterrichtsstunden in der Woche umfasst,
sind die den neunstündigen Unterrichtstag überschreitenden Stunden grundsätzlich
wochenübergreifend zu Unterrichtstagen mit mindestens acht Stunden Unterricht
zusammenzufassen. 3 Mit
Zustimmung der Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl
der Auszubildenden kann eine andere Verteilung erfolgen.
(3) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen
kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen nach
§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis
4, im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom
wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.
(4) 1 Bei
Blockunterricht beträgt die Wochenstundenzahl 39 Unterrichtsstunden. 2 Fällt für
die gesamte Klasse Sportunterricht aus organisatorischen Gründen aus, beträgt
die Wochenstundenzahl 37 Unterrichtsstunden.
(5) 1 Der
Pflichtunterricht findet an den Wochentagen Montag bis Freitag statt. 2 Wahlunterricht nach § 30 Abs. 1
kann auch am Samstag angeboten werden.
(6) 1 In
Abschlussklassen endet der Unterricht grundsätzlich mit Beginn der Berufsabschlussprüfung,
bei gestreckten Prüfungen mit Beginn des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung.
2 Im Benehmen
mit der zuständigen Stelle kann die Schule für Fachklassen bzw. Fachklassen-Gruppen
die Fortsetzung des Unterrichts längstens bis zum Beginn der mündlichen
Berufsabschlussprüfung anordnen. 3 Soweit
bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nach den Sätzen 1 und 2 der zwischen
Unterrichtsende und Schuljahresschluss stundenplanmäßig anfallende Unterricht
aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden kann, werden Schülerinnen
und Schüler bis zum Ende des Schuljahres vom Unterricht beurlaubt. 4 Entsprechendes gilt für Schülerinnen
und Schüler in Abschlussklassen, deren Unterricht zum Schulhalbjahr endet.
§ 40
Leistungsnachweise
(vgl.
Art. 52
BayEUG
)
(1) 1 Um
den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener
Tätigkeit anzuregen, können Hausaufgaben gestellt werden; dabei ist auf
die berufliche Beanspruchung der Schülerinnen und Schüler Rücksicht
zu nehmen. 2 Soweit
von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu
führen sind (z.B. Berichtshefte), kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.
(2) 1 Zur
Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler
in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche (Schulaufgaben),
mündliche (einschließlich Stegreifaufgaben) und praktische Leistungsnachweise.
2 Im Schuljahr
sind pro Pflichtfach mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, es sei denn,
der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. 3 Im
Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art
und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung
des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer; der Beschluss
bedarf der Bestätigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 4 Im doppelqualifizierenden
Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ ist im 2. Ausbildungsabschnitt
als zusätzlicher Leistungsnachweis ein Fachreferat in einem Pflichtfach mit
Ausnahme des Fachs Sport zu halten.
(3) Die Termine der Schulaufgaben werden spätestens
eine Woche vorher angekündigt; Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) 1 Bedient
sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises
unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet.
2 Bei
Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als
Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4 Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach
Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis
nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu
berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1 Schulaufgaben
und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den
Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
2 Die
Lehrkraft kann bewertete Arbeiten Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme
der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden für die Dauer von
höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten
oder der oder des Ausbildenden muss sie dies tun.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder
er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
(7) 1 Versäumt
eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulaufgabe oder einen Leistungsnachweis
im fachpraktischen Unterricht oder in Fächern mit Schülerübungen mit
ausreichender Entschuldigung, erhält sie oder er einen Nachtermin. 2 Wird der Nachtermin ohne ausreichende Entschuldigung
versäumt, gilt Abs. 6. 3 Versäumt
die Schülerin oder der Schüler den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung,
kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 4 Mit dem Termin ist der Schülerin oder
dem Schüler der Prüfungsstoff bekannt zu geben. 5 Nimmt die Schülerin oder der Schüler
an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, muss die Erkrankung durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 6 Die
Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(8) 1 Schriftliche
Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer eines Schuljahres nach
Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt. 2 Wurden Leistungsnachweise in Form von Zeichnungen
oder Werkstücken erbracht, können diese nach Bewertung an die Schülerinnen
und Schüler zurückgegeben werden.
(9) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten
beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern
ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom
Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.
§ 41
Bewertung der Leistungen
1 Neben
der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen
und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2 Zwischennoten
werden nicht erteilt.
Abschnitt 4 Schülerbogen, Jahres- und
Zwischenzeugnisse, Bescheinigungen,
Abschluss des Berufsgrundschuljahres
und des Berufsvorbereitungsjahres
§ 42
Schülerbogen
(1) 1 Die
Schule führt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Schülerbogen.
2 In diesen
werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen
und Empfehlungen aufgenommen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können den
Schülerbogen einsehen.
(3) 1 Der
Schülerbogen wird bei einem Schulwechsel innerhalb Bayerns an die aufnehmende
Schule weitergeleitet; bei einem Wechsel von einer Berufsschule an eine andere Berufsschule
werden zusätzlich auch die Zeugniskopien übermittelt. 2 Der Schülerbogen verbleibt mindestens
zwanzig Jahre bei der zuletzt besuchten Schule.
§ 43
Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis,
Bescheinigung
(1) 1 Nach
Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis.
2 Bei
Vollzeitbeschulung erhalten die Schülerinnen und Schüler im Berufsgrundschuljahr
und im Berufsvorbereitungsjahr am Ende des ersten Schulhalbjahres zusätzlich
ein Zwischenzeugnis. 3 Das
erste Schulhalbjahr endet mit Ablauf des letzten Unterrichtstags der zweiten vollen
Woche im Februar; an diesem Tag werden in der Regel die Zwischenzeugnisse ausgegeben.
4 Im doppelqualifizierenden
Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ erhalten die
Schülerinnen und Schüler zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3/1
Zeugnisse über die jeweils erbrachten Leistungen.
(2) 1 Schülerinnen
und Schüler, die vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende
austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts
vermerkt ist. 2 Schülerinnen
und Schüler, die während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere
Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen
Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung
stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest. 3 Schülerinnen und Schüler, die
während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten,
erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über
die bis zum Austritt erzielten Leistungen. 4 Zum
Zweck einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis
erhalten Schülerinnen und Schüler auf Antrag eine Bescheinigung über
die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen.
(3) 1 In
das Zwischen- und in das Jahreszeugnis soll eine Bemerkung nach
Art. 52
Abs. 3 Satz 3 BayEUG
aufgenommen werden; dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Staatsministeriums
auch für die Teilnahme an Projekten. 2 Zwischenzeugnisse
und Jahreszeugnisse des Berufsgrundschuljahres sowie des Berufsvorbereitungsjahres
dürfen keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben
erschwert. 3 Gegen
die Schülerin oder den Schüler verhängte Ordnungsmaßnahmen werden
nur aus besonderem Anlass erwähnt.
(4) 1 Auf
Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden
Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter
in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Die Zeugnisnote eines Fachs wird auf Grund
der Einzelnoten für die Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung
festgesetzt. 3 Hat
die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende
Leistungsnachweise erbracht, erhält sie oder er anstelle einer Zeugnisnote folgende
Bemerkung im Zeugnis: ,,Entfällt mangels Leistungsnachweises.“ 4 Die Teilnahme
am Unterricht in Wahlfächern wird im Zeugnis durch eine den erzielten Fortschritt
kennzeichnende Bewertung bestätigt. 5 Im
Wahlfach Englisch, in dem zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den
Erwerb des mittleren Schulabschlusses Leistungsnachweise nach § 40
erhoben wurden, wird eine Note erteilt; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers
wird sie nicht in das Zeugnis aufgenommen.
(5) Das Zwischenzeugnis wird zum letzten Unterrichtstag der
zweiten vollen Woche im Februar ausgestellt; das Jahreszeugnis wird, auch bei Blockbeschulung,
zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen
Mustern entsprechen.
§ 44
Abschluss des Berufsgrundschuljahres
(1) Im Jahreszeugnis nach dem Besuch des Berufsgrundschuljahres
ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob das Berufsgrundschuljahr erfolgreich
abgeschlossen wurde.
(2) 1 Das
Berufsgrundschuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens
die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2 Notenausgleich kann zugebilligt werden,
wenn die Schülerin oder der Schüler im berufsfeldübergreifenden Bereich
und im berufsfeldbezogenen Bereich jeweils in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere
Note als 4 erhalten und in mindestens einem Fach desselben Bereichs mindestens die
Note 3 erzielt hat. 3 Weist
die Stundentafel einen fachpraktischen Bereich aus, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Bei der Entscheidung
über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres bleibt das Fach
Sport außer Betracht. 5 Die
Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
(3) 1 Das
Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres erhält nach erfolgreichem Abschluss
folgenden Feststellungsvermerk: ,,Der Besuch des Berufsgrundschuljahres wird nach
Maßgabe der nach
§ 7
Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und nach
§ 27 a
Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung
erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
auf die Ausbildungszeit angerechnet.“ 2 Der
Vermerk wird auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender
Leistungen im berufsfeldübergreifenden Lernbereich nicht erfolgreich besucht
wurde.
(4) 1 Bei
Schülerinnen und Schülern, die das Berufsgrundschuljahr erfolgreich abgeschlossen
haben, wird auf Antrag im Jahreszeugnis folgender Vermerk eingetragen: ,,Die mit
diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen
Hauptschulabschlusses ein.“ 2 Weist
die Stundentafel einen fachpraktischen Bereich aus, wird der Vermerk auch eingetragen,
wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen in diesem Bereich
nicht erfolgreich besucht wurde.
(5) Schülerinnen und Schüler, die das Berufsgrundschuljahr
nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag das Berufsgrundschuljahr
einmal wiederholen, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz die Ursache des Misserfolgs
nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des
Schülers gelegen ist.
§ 45
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres erhalten nur dann ein Jahreszeugnis,
wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben. 2 Bei unregelmäßigem
Besuch wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt.
(2) 1 Das
Berufsvorbereitungsjahr ist mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern
eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird.
2 Notenausgleich
kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere
Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht
wurde. 3 Die
Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
(3) 1 Bei
Schülerinnen und Schülern, die das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig
besucht haben, ist auf Antrag in das Jahreszeugnis der Vermerk nach § 44 Abs. 4 Satz 1
aufzunehmen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder
wenn Notenausgleich gewährt wird. 2 Notenausgleich
kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note
als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde.
3 Ein
Vermerk nach Satz 1 kann nicht aufgenommen werden, wenn das Zeugnis anstelle einer
Note den Vermerk ,,Entfällt mangels Leistungsnachweises“ enthält.
(4) Bei den Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 bleibt das
Fach Sport außer Betracht.
Fünfter Teil Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis,
Entlassungszeugnis, erfolgreicher
Berufsschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
§ 46
Durchführung der Abschlussprüfung
(vgl.
Art. 54
BayEUG
)
(1) 1 An
der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Durchführung der Abschlussprüfung in der
Agrarwirtschaft regeln die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für
Landwirtschaft und Forsten durch gemeinsame Bekanntmachung.
§ 47
Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis,
erfolgreicher Berufsschulabschluss
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein
Abschlusszeugnis. 2 Schülerinnen
und Schüler, die die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen haben, erhalten
ein Entlassungszeugnis.
(2) 1 Das
Abschlusszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Zuerkennung
des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. 2 Das
Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung,
dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt
hat.
(3) 1 Auf
Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden
Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter
in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr
abgeschlossen, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Leistungsnachweise des vorangegangenen
und des laufenden Schuljahres gebildet. 3 Fächer,
die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden in das Zeugnis mit
folgender Fußnote übernommen: ,,Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der
Jahrgangsstufe … übernommen.“ 4 Für die Teilnahme an Projekten kann
nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach
Art. 52
Abs. 3 Satz 3 BayEUG
in das Zeugnis aufgenommen werden. 5 § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Sätze
2 bis 5
gelten entsprechend.
(4) 1 Auf
Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird
der erfolgreiche Berufsschulabschluss zuerkannt. 2 Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe
abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3 Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen,
wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die
Note 5 erzielt hat, sofern nicht durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt
wird. 4 Hat
eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote
5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann
Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder
2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5 § 43 Abs. 4 Satz 3
gilt entsprechend, die Bemerkung wird der Note 6 gleichgestellt.
(5) 1 Die
Zeugnisnoten werden der für die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis
zuständigen Stelle mitgeteilt, wenn nach der für diese Abschlussprüfung
geltenden Prüfungsordnung die Noten der Berufsschule in das Ergebnis der Abschlussprüfung
im Berufsausbildungsverhältnis eingehen. 2 Die Durchschnittsnote nach § 48
Abs. 1 Satz 1 wird der für die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis
zuständigen Stelle mitgeteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler
die Aufnahme der Durchschnittsnote in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen
Mustern entsprechen.
(7) Das Abschlusszeugnis und das Entlassungszeugnis werden
zum letzten Unterrichtstag der Klasse ausgestellt.
§ 48
Durchschnittsnote, erfolgreicher
Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
(1) 1 Aus
den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote
(auf zwei Dezimalstellen) gebildet; Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe
abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet; eine Bemerkung entsprechend § 43 Abs. 4 Satz 3
wird der Note 6 gleichgestellt. 2 Die
Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 3 Besitzt die Schülerin oder der Schüler
bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis
folgender Vermerk einzutragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung
schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“
(2) 1 Schülerinnen
und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote
gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens befriedigende
Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen
mittleren Schulabschluss (
Art. 25
BayEUG
) besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: ,,Dieses
Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen
Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren
Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren
Schulabschluss (
Art. 25
BayEUG
) besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag.
2 Die
geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen
Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note ,,befriedigend“
in diesem Fach
- 1.
im Abschlusszeugnis einer Hauptschule (erfolgreicher oder
qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
- 2.
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch
als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule
besonderer Art oder
- 3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für
den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den
qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (
§ 57
Abs. 4 der Volksschulordnung
) oder
- 4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
3 Die
geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium
allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat. 4 Der Nachweis mindestens befriedigender
Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen
besonderer Härte vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Schulaufsichtsbehörde
genehmigt werden.
§ 49
Beanstandung von Beschlüssen
Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Auffassung,
dass ein Beschluss eines Prüfungsorgans gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
verstößt, muss sie oder er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen
und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 50
Begriff der ,,zuständigen
Stellen“
,,Zuständige Stellen“ im Sinn dieser Schulordnung
sind die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen
Stellen.
§ 51
Haftpflichtversicherung
1 Für
die Zeit einer fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen
ist für Schülerinnen und Schüler vom Schulaufwandsträger eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. 2 Die
Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler
sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung innerhalb
eines Monats nach Unterrichtsbeginn, bei späterem Eintritt innerhalb eines Monats
nach dem Eintritt in die Schule zu entrichten.
§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Schulordnung
für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 19. Juli 1983
(GVBl S. 759, BayRS 2236-2-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
August 2000 (GVBl S. 654), außer Kraft.
München, den 30. August 2008
Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage
Stundentafeln für die Berufsschulen
in Bayern
1 Die
Zahl der Wochenstunden bzw. der Unterrichtswochen und die Fächer des fachlichen
Unterrichts werden für jeden Beruf bzw. jedes Berufsfeld vom Staatsministerium
gesondert festgelegt. 2 Bei
Vollzeitunterricht und bei Blockunterricht darf der Pflichtunterricht 39 Wochenstunden
nicht übersteigen. 3 Der
allgemein bildende Unterricht umfasst in den Fächern Religion, Deutsch und Sozialkunde
mindestens je drei Jahreswochenstunden, verteilt auf die Regelausbildungsdauer des
Ausbildungsberufs. 4 Abhängig
von der Zahl der Gesamtwochenstunden bzw. der Gesamtunterrichtswochen beträgt
die Mindestwochenstundenzahl bei Teilzeitunterricht sowie im Berufsgrundschuljahr
und im Berufsvorbereitungsjahr:
1. Teilzeitunterricht
|
|
1.1 Einzeltagesunterricht
|
|
Gesamtwochenstundenzahl
|
Mindestwochenstundenzahl des allgemein
bildenden Unterrichts
|
8 (Jugendliche ohne Ausbildungsplatz)
|
3
|
ab 9
|
3
|
1.2 Blockunterricht
|
|
Gesamtunterrichtswochen
|
Mindestwochenstundenzahl des allgemein
bildenden Unterrichts
|
9
|
13
|
ab 10
|
11
|
2. Berufsgrundschuljahr
|
|
Gesamtwochenstundenzahl
|
Mindestwochenstundenzahl des allgemein
bildenden Unterrichts
|
mindestens 36
|
7
|
3. Berufsvorbereitungsjahr
|
|
Gesamtwochenstundenzahl
|
Mindestwochenstundenzahl des allgemein
bildenden Unterrichts
|
mindestens 27
|
8
|
|