2236-2-1-UK

Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern
(Berufsschulordnung - BSO)

Vom 30. August 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 631

Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 30. August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-UK), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2011 (GVBl S. 295)



Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 30.6.2011, 295)

Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schulaufsicht
Zweiter Teil
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
§ 4 Schulleiterin und Schulleiter
Abschnitt 3
Lehrkräfte
§ 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 6 Sitzungen
§ 7 Einberufung
§ 8 Beschlussfassung
§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
§ 10 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte
§ 11 Einrichtungen der Schülervertretung
§ 12 Klassensprecherinnen und Klassensprecher
§ 13 Tagessprecherinnen und Tagessprecher
§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
§ 15 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
Abschnitt 5
Berufsschulbeirat
§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Wahl und Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter im Berufsschulbeirat
§ 18 Amtszeiten und Mitgliedschaft
§ 19 Geschäftsgang
§ 20 Gemeinsamer Berufsschulbeirat
Abschnitt 6
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
§ 21 Zusammenarbeit mit Ausbildenden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern
Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden
§ 22 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
§ 23 Sammlungen und Spenden
Dritter Teil
Aufnahme und Schulwechsel
§ 24 Aufnahme in die Berufsschule
§ 25 Anmeldung
§ 26 Schulwechsel
Vierter Teil
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung, Förderklassen, Unterricht außerhalb des Pflichtunterrichts
§ 27 Organisationsformen des Unterrichts
§ 28 Klassenbildung
§ 29 Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen
§ 30 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
Abschnitt 2
Schulbesuch
§ 31 Teilnahme
§ 32 Verhinderung
§ 33 Befreiung
§ 34 Beurlaubung
§ 35 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
Abschnitt 3
Stunden und Fächer, Leistungsnachweise
§ 36 Stundentafeln und Stundenplan
§ 37 Religionsunterricht
§ 38 Ethikunterricht
§ 39 Unterrichtszeit
§ 40 Leistungsnachweise
§ 41 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 4
Schülerbogen, Jahres- und Zwischenzeugnisse, Bescheinigungen, Abschluss des Berufsgrundschuljahres und des Berufsvorbereitungsjahres
§ 42 Schülerbogen
§ 43 Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung
§ 44 Abschluss des Berufsgrundschuljahres
§ 45 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
Fünfter Teil
Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
§ 46 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 47 Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss
§ 48 Durchschnittsnote, erfolgreicher Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
§ 49 Beanstandung von Beschlüssen
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 50 Begriff der ,,zuständigen Stellen“
§ 51 Haftpflichtversicherung
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern

Erster Teil

Allgemeines
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG )

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Berufsschule.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG , für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG .

§ 2

Schulaufsicht

(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1) Zu den Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden gehört es auch, die Schulen bei der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) oder die von ihm beauftragte Stelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

Zweiter Teil

Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler,
Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

Abschnitt 1

Schulgemeinschaft

§ 3

Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung

(vgl. Art. 2 BayEUG )

1 Die Schulgemeinschaft soll ihre Gestaltungsspielräume nutzen; dazu gehört es, innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern, welche im Rahmen von Schulversuchen freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2 Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.

Abschnitt 2

Schulleiterin und Schulleiter

§ 4

Schulleiterin und Schulleiter

(vgl. Art. 57 , 84 und 85 BayEUG )

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Berufsschulbeirats, der Tagessprecherausschüsse und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2 Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 2 die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.

(3) 1 Schulinterne Erhebungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen, andere Erhebungen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2 Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. 3  Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.

(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Abschnitt 3

Lehrkräfte
(vgl. Art. 51 , 53 , 58 und 59 BayEUG )

§ 5

Aufgaben der Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
2.
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.

§ 6

Sitzungen

(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2) 1 Die Lehrerkonferenz soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2  Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

(3) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen; die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.

§ 7

Einberufung

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. 2 Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.

§ 8

Beschlussfassung

(1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3  Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleiben unberührt.

(2) 1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

(3) 1 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleiben unberührt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. 3 Besteht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte unterstützt werden.

§ 9

Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss

(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG )

(1) Die Klassenkonferenz (vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG ) hat neben den Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.

(2) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Unterrichtspflichtfach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.

(3) Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.

(4) 1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.

Abschnitt 4

Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG )

§ 10

Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte

(1) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter der Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(2) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss und dem Tagessprecherausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet mit Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

(4) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkräfte entscheidet der Schülerausschuss oder der Tagessprecherausschuss, wenn kein Schülerausschuss gebildet wird, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 11

Einrichtungen der Schülervertretung

(1) Einrichtungen der Schülervertretung sind:

1.
Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2.
Klassensprecherversammlung,
3.
Tagessprecherausschuss,
4.
Schülerausschuss.

(2) 1 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der an den einzelnen Tagen anwesenden Klassen bilden eine Klassensprecherversammlung. 2 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher von Klassen, die an mehreren Tagen in der Woche anwesend sind, gehören der Klassensprecherversammlung des Wochentags an, den die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Aufteilung bestimmt. 3 Die Klassensprecherversammlungen nehmen die Aufgaben nach Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayEUG für die von ihnen vertretenen Schülerinnen und Schüler wahr.

(3) 1 Die Klassensprecherversammlung wählt drei Tagessprecherinnen oder Tagessprecher; diese bilden den Tagessprecherausschuss. 2 Der Tagessprecherausschuss nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr, soweit ein Schülerausschuss nicht gebildet wird.

(4) 1 Die Tagessprecherausschüsse wählen die Schülervertreterin oder den Schülervertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter für den Berufsschulbeirat. 2 Die Tagessprecherausschüsse können ferner einen aus drei Schülersprecherinnen oder Schülersprechern bestehenden Schülerausschuss bilden. 3 Wird ein Schülerausschuss gebildet, nimmt er anstelle der Tagessprecherausschüsse die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 62 Abs. 5 BayEUG wahr. 4 § 13 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) An Außenstellen von Berufsschulen werden eigene Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet.

§ 12

Klassensprecherinnen und Klassensprecher

1 Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2 Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter. 3 Scheidet eine Klassensprecherin, ein Klassensprecher, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt aus, findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 4 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.

§ 13

Tagessprecherinnen und Tagessprecher

1 Für jeden Schultag werden Tagessprecherinnen und Tagessprecher aus dem Kreis der anwesenden Klassensprecherinnen und Klassensprecher für jeweils ein Schuljahr gewählt. 2 Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. 3 Scheidet eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher aus dem Amt aus, findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 4 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dies verlangen.

§ 14

Finanzierung und finanzielle Abwicklung von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2 Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.

§ 15

Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen

(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)

(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(2) Bedeutet das Verbleiben einer Schülerin oder eines Schülers eine Gefahr für die Schule, für den Unterricht oder für die sittliche Entwicklung der Mitschülerinnen und Mitschüler, kann die Schule ein Hausverbot erteilen; gleichzeitig beantragt sie beim Jugendamt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe).

(3) 1 Die Ordnungsmaßnahmen werden den Erziehungsberechtigten und der bzw. dem Ausbildenden oder der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt. 2 Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht und über die Zuweisung an eine andere Schule erfolgt unverzüglich.

Abschnitt 5

Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 69 bis 72 BayEUG )

§ 16

Zusammensetzung

(1) 1 Dem Berufsschulbeirat gehören an

1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers,
3.
drei hauptamtlich tätige oder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte als Vertreter der Lehrkräfte,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern,
6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
7.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
8.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen.

2 Nimmt als Vertreterin oder Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen die Landrätin oder der Landrat oder ein gesetzlicher Vertreter, bei kreisfreien Gemeinden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder ein gesetzlicher Vertreter an Sitzungen des Berufsschulbeirats teil, führt diese oder dieser den Vorsitz im Berufsschulbeirat. 3 Andernfalls führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz.

(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats sind berechtigt

1.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Schularzt,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberatung,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Landwirtschaft und Forsten und des Bayerischen Bauernverbands, wenn an der Berufsschule landwirtschaftliche Fachklassen geführt werden,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesellenausschüsse nach der Handwerksordnung, wenn die Berufsschule von Lehrlingen des Handwerks besucht wird,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sofern Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet ist.

(3) Der Berufsschulbeirat soll sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen.

(4) Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen des Berufsschulbeirats teilnehmen.

§ 17

Wahl und Bestellung der Vertreterinnen und
Vertreter im Berufsschulbeirat

(1) 1 Gewählt werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte von der Lehrerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler von den Tagessprecherausschüssen, die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern von den Eltern der Schülerinnen und Schüler. 2 Die Wahlen werden jeweils von der Schulleiterin oder vom Schulleiter durchgeführt. 3 Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

(2) 1 Bestellt werden die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von den örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen, die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Deutschen Gewerkschaftsbund, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen von den zuständigen Stellen. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Schulsprengel, die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.

(3) Bestellt werden die Vertreterin oder der Vertreter des Aufwandsträgers vom zuständigen Organ des Aufwandsträgers, die Behördenvertreterinnen oder Behördenvertreter vom Behördenvorstand, die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften von den örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden, die Vertreterin oder der Vertreter des Bayerischen Bauernverbands vom für die Berufsschule zuständigen Kreisverband, die Vertreterin oder der Vertreter der Gesellenausschüsse von der örtlich zuständigen Handwerkskammer, die Vertreterin oder der Vertreter der Jugendsozialarbeit an Schulen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(4) Für die Bestellung je einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 18

Amtszeiten und Mitgliedschaft

(1) 1 Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Berufsschulbeirats dauert zwei Jahre. 2 Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats und endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Berufsschulbeirats. 3 Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der zulässigen Niederlegung des Amtes, bei Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod. 4 Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied im Berufsschulbeirat bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) Die Amtszeit der bestellten Vertreterinnen und Vertreter des Berufsschulbeirats endet mit der Bestellung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters.

(3) 1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Berufsschulbeirats und der an den Sitzungen Teilnahmeberechtigten nach § 16 Abs. 2 ist ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. 2 Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.

§ 19

Geschäftsgang

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2 Er ist einzuberufen, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Aufwandsträgers oder eine Vertreterin oder ein Vertreter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung ist mit der Tagesordnung allen Mitgliedern und den nach § 16 Abs. 2 Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln.

(3) 1 Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. 2 Anträge von Mitgliedern und von Teilnahmeberechtigten nach § 16 Abs. 2 sind auch nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugegangen sind.

(4) 1 Der Berufsschulbeirat beschließt in nicht öffentlichen Sitzungen. 2 Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Neben den Mitgliedern sind stimmberechtigt die Vertreterinnen und Vertreter nach § 16 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten.

(5) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20

Gemeinsamer Berufsschulbeirat

(1) Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter
a)
der Schulleiterinnen und Schulleiter,
b)
der hauptamtlich tätigen oder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte,
c)
der Schülerinnen und Schüler,
d)
der Eltern,
e)
der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
f)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
g)
der zuständigen Stellen.

(2) 1 Die Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom zuständigen Organ der kommunalen Körperschaft bestellt. 2 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern aus deren Mitte gewählt. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den entsprechenden Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten aus deren Mitte gewählt.

(3) Der gemeinsame Berufsschulbeirat soll in geeigneten Fällen sachkundige Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften, der Berufsberatung, der Berufsvertretungen, des Gesundheitsamts und des Trägers der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sofern Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet ist, zu seiner Beratung zuziehen.

(4) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den gemeinsamen Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2 Er ist einzuberufen, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ein Drittel der Mitglieder es beantragen. 3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. 4 Im Übrigen gelten für die Amtszeiten, die Mitgliedschaft und den Geschäftsgang die §§ 16 bis 19 entsprechend.

Abschnitt 6

Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

§ 21

Zusammenarbeit mit Ausbildenden,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern

(vgl. Art. 77 BayEUG )

(1) 1 Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2 Dabei sind die jeweiligen Ausbildungsbetriebe insbesondere über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, zu unterrichten. 3 Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 4 Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreterinnen oder Vertreter zu Versammlungen der örtlichen bzw. regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden.

(2) Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.

Abschnitt 7

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer
Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 22

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer
Veranstaltungen

1 Fallen für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, können die von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2 Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dem von ihr oder ihm damit beauftragten Bediensteten. 4 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.

§ 23

Sammlungen und Spenden

(1) 1 In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.

(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt werden.

(3) 1 Wird die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch erhebliche Zuwendungen Dritter unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Berufsschulbeirats.

Dritter Teil

Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 39 , 40 BayEUG )

§ 24

Aufnahme in die Berufsschule

(1) 1 In die Berufsschule werden aufgenommen Berufsschulpflichtige und Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte). 2 In das Berufsgrundschuljahr werden auch nicht mehr berufsschulpflichtige Personen aufgenommen. 3 In das Berufsvorbereitungsjahr (§ 27 Abs. 3) werden nur Berufsschulpflichtige aufgenommen. 4 In den dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ wird nur aufgenommen, wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Oberstufenreife) verfügt und einen Ausbildungsvertrag nachweist, der eine Zusatzvereinbarung über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang enthält.

(2) 1 Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres; eine nachträgliche Aufnahme kann bis zum 15. Oktober erfolgen. 2 Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen. 3 In unmittelbarem Anschluss an die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

(3) 1 Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. 2 Eine Eingliederung in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,

1.
wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird; dies gilt nicht für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung,
2.
auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf Erfolg besucht wird,
3.
auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen sind.

3 Besteht ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.

(4) 1 Wird die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ beendet, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2 Die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang endet insbesondere, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst oder die einjährige Probezeit im Ausbildungsabschnitt 1 nicht bestanden wird. 3 Das Staatsministerium trifft die näheren Regelungen.

§ 25

Anmeldung

(1) 1 Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. 2 Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.

(2) 1 Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Berufsschule. 2 Bei der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und - soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist - der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Fotokopie oder Abschrift zu übergeben.

§ 26

Schulwechsel

1 Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Berufsschule. 2 Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Unterrichtswochen, benachrichtigt die abgebende Berufsschule die Kreisverwaltungsbehörde.

Vierter Teil

Schulbetrieb

Abschnitt 1

Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung,
Förderklassen, Unterricht außerhalb des Pflichtunterrichts
(vgl. Art. 6 , 11 , 49 und 50 BayEUG )

§ 27

Organisationsformen des Unterrichts

(1) 1 Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht erteilt. 2 Im Berufsgrundschuljahr wird er, im Berufsvorbereitungsjahr kann er als Vollzeitunterricht erteilt werden.

(2) 1 Teilzeitunterricht wird entweder als Unterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. 2 Über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht im Sprengelgebiet entscheidet der Berufsschulbeirat nach Anhörung der betroffenen Ausbildungsbetriebe und der zuständigen Stelle. 3 Das Staatsministerium kann im Einzelfall feststellen, für welche Fachklassen Blockunterricht eingerichtet wird.

(3) 1 Das Berufsvorbereitungsjahr soll Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. 2 Der Unterricht soll von betrieblichen Praktika begleitet werden. 3 Das Berufsvorbereitungsjahr wird nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten angeboten.

§ 28

Klassenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen, Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz und Klassen des Berufsvorbereitungsjahres erteilt.

(2) 1 Fachklassen werden gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Ausbildungsberufs oder mehrerer verwandter Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne gelten. 2 Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis können insbesondere nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden. 3 Im Berufsgrundbildungsjahr werden Fachklassen gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts; bei der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler ist auf ihr Berufsziel abzustellen. 4 In Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, werden in der 10. Jahrgangsstufe Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres nicht gebildet.

(3) 1 Fachklassen werden ferner gebildet für Schülerinnen und Schüler, die die letzte Jahrgangsstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis jedoch erst im darauf folgenden Schulhalbjahr ablegen. 2 Der Unterricht findet im Fach Sozialkunde, im Fach Englisch, sofern es als Pflichtfach eingeführt ist, und in fachlichen Unterrichtsfächern statt.

(4) Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz können gebildet werden für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis, soweit keine Eingliederung in Fachklassen erfolgt.

(5) 1 Klassen des Berufsvorbereitungsjahres werden für Schülerinnen und Schüler gebildet, die nach Maßgabe der Stundentafel in beruflichen Schwerpunkten unterrichtet werden. 2 Die Bildung von Klassen des Berufsvorbereitungsjahres bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(6) 1 Aus organisatorischen Gründen können Fachklassen verwandter Ausbildungsberufe in einer Klasse zusammengefasst werden, wenn sichergestellt wird, dass die Lehrpläne für den fachlichen Unterricht der jeweiligen Fachklasse erfüllt werden. 2 Zur Sicherstellung können im fachlichen Unterricht Gruppen gebildet werden; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Der Unterricht in Religionslehre, gegebenenfalls Ethik, Sport sowie in Wahlfächern kann klassenübergreifend erteilt werden.

(8) 1 Geht eine Schülerin oder ein Schüler des Berufsgrundschuljahres oder des Berufsvorbereitungsjahres oder eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen. 2 Im Berufsgrundschuljahr ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.

§ 29

Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen

(1) 1 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem Ausbildungsverhältnis darf bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21, bei vier parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 23, bei fünf und sechs parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 und bei sieben und mehr parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 25 betragen. 2 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32, im doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ nicht mehr als 30 betragen. 3 Beträgt nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zu den nach Satz 1 möglichen Klassen eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt. 4 Die Schule kann von den festgelegten Mindest- und Höchststärken abweichen, wenn das der Schule zustehende gesamte Unterrichtsbudget nicht überschritten wird. 5 Dies gilt nicht bei einzügig geführten Eingangs- und Fachklassen, bei denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich 16 nicht unterschreiten darf; aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.

(3) Für Klassen des Berufsvorbereitungsjahres und des schulischen Berufsgrundschuljahres gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 30

Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht

(1) 1 Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer sie anbietet. 2 Durch die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern dürfen zusätzliche Unterrichtstage nicht entstehen. 3 Über die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung.

(2) 1 Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden. 2 Zeigt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Wahlfach nach Abs. 1 mangelhafte Leistungen, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Abschnitt 2

Schulbesuch
(vgl. Art. 56 BayEUG )

§ 31

Teilnahme

Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.

§ 32

Verhinderung

(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche, bei Blockunterricht innerhalb von drei Tagen nachzureichen.

(2) 1 Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Mitteilung an die Schule eine Ablichtung der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; das Gleiche gilt für Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises. 3 Wird die Bescheinigung oder das Zeugnis nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

§ 33

Befreiung

(1) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die Schule.

(2) 1 Die Schule kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt und von für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen befreien; wer bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit ist, kann vom gesamten Unterricht befreit werden. 2 Die Schule befreit Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass eine Teilnahme wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht möglich ist; die Schule kann ein schulärztliches Zeugnis verlangen; bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. 3 Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein Plusprogramm eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion, Ethik und Deutsch befreit; über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 4 Entsprechendes gilt für das Fach Sozialkunde, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.

(3) Befreiungen nach Abs. 2 sind den Erziehungsberechtigten und der oder dem Ausbildenden bzw. der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

§ 34

Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden.

(2) 1 Schülerinnen und Schüler sind auf schriftlichen Antrag zu beurlauben

1.
zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme
a)
an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung,
b)
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes , soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat bzw. in der Jugendvertretung erforderlich sind,
c)
an den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-) Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
d)
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;
2.
zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn
a)
durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird ( § 5 Abs. 2 Nr. 6, §§ 9 , 27 BBiG ; § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 41 Handwerksordnung ) und
b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können und
c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
3.
zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn
a)
die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung oder Erziehung zuerkannt wird und
b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können und
c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
4.
zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;
5.
um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient ( § 2 Abs. 3 BBiG );
6.
für Auslandspraktika.

2 Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschreiten. 3 Eine Beurlaubung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt werden. 4 Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

(3) 1 Bei einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welcher Form versäumter Unterricht nachzuholen ist; die Anordnung ist Bestandteil der Beurlaubung. 2 Muss auf eine Nachholung verzichtet werden, hat die Schülerin oder der Schüler den durch die Beurlaubung versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. 3 Die Sätze 1 und 2 finden auf eine Beurlaubung nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 keine Anwendung.

(4) Anträge auf Beurlaubung nach Abs. 2 können auch die Ausbildenden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Träger der betreffenden Maßnahmen stellen.

(5) 1 Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen nach den Abs. 1 bis 3 und 7 ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Sollen Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen (ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen) beurlaubt werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder auch noch Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden; bei überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Das Staatsministerium kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.

(6) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

(7) 1 Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf Antrag vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. 2 Eine Beurlaubung soll sich mindestens auf die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz erstrecken.

§ 35

Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

(vgl. Art. 56 Abs. 4 und 5 BayEUG )

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG .

Abschnitt 3

Stunden und Fächer, Leistungsnachweise

§ 36

Stundentafeln und Stundenplan

(vgl. Art. 45 BayEUG )

(1) 1 Für den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln nach der Anlage . 2 Der Umfang des fachlichen Unterrichts, der in einzelne Unterrichtsfächer gegliedert werden kann, ergibt sich aus den einschlägigen Lehrplänen, denen die Inhalte und die Zeitrichtwerte der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt werden ( Art. 45 Abs. 3 Satz 3 BayEUG ). 3 Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den vom Staatsministerium in Kraft gesetzten Stundentafeln in der Regel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen oder anordnen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die einzelnen Fachklassen festgelegt; soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.

§ 37

Religionsunterricht

(vgl. Art. 46 BayEUG )

(1) 1 Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach. 2 Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 3 Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) 1 Auf schriftlichen Antrag werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. 6 Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts. 7 Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.

(3) Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern notwendig.

§ 38

Ethikunterricht

(vgl. Art. 47 BayEUG )

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, muss Ethik als Pflichtfach eingerichtet werden, wenn an der Schule eine Gruppe von mindestens fünf Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann; zur Gruppenbildung können Schulen mit gleichem Lehrplan im Fach Ethik zusammenwirken.

(2) Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht gilt § 37 Abs. 1 entsprechend.

§ 39

Unterrichtszeit

(vgl. Art. 5 BayEUG )

(1) 1 Der Pflichtunterricht darf an einem Tag neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 2 Ausreichende Pausen sind vorzusehen. 3 Messeinheit für eine Unterrichtsstunde sind 45 Minuten.

(2) 1 Bei einem Pflichtunterricht von neun Unterrichtsstunden in der Woche wird der Unterricht an einem Tag erteilt; aus organisatorischen Gründen kann der Unterricht auf Antrag einer Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden auf zwei Tage verteilt werden. 2 Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen, der nach der Stundentafel mehr als neun Unterrichtsstunden in der Woche umfasst, sind die den neunstündigen Unterrichtstag überschreitenden Stunden grundsätzlich wochenübergreifend zu Unterrichtstagen mit mindestens acht Stunden Unterricht zusammenzufassen. 3 Mit Zustimmung der Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden kann eine andere Verteilung erfolgen.

(3) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.

(4) 1 Bei Blockunterricht beträgt die Wochenstundenzahl 39 Unterrichtsstunden. 2 Fällt für die gesamte Klasse Sportunterricht aus organisatorischen Gründen aus, beträgt die Wochenstundenzahl 37 Unterrichtsstunden.

(5) 1 Der Pflichtunterricht findet an den Wochentagen Montag bis Freitag statt. 2 Wahlunterricht nach § 30 Abs. 1 kann auch am Samstag angeboten werden.

(6) 1 In Abschlussklassen endet der Unterricht grundsätzlich mit Beginn der Berufsabschlussprüfung, bei gestreckten Prüfungen mit Beginn des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung. 2 Im Benehmen mit der zuständigen Stelle kann die Schule für Fachklassen bzw. Fachklassen-Gruppen die Fortsetzung des Unterrichts längstens bis zum Beginn der mündlichen Berufsabschlussprüfung anordnen. 3 Soweit bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nach den Sätzen 1 und 2 der zwischen Unterrichtsende und Schuljahresschluss stundenplanmäßig anfallende Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden kann, werden Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres vom Unterricht beurlaubt. 4 Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, deren Unterricht zum Schulhalbjahr endet.

§ 40

Leistungsnachweise

(vgl. Art. 52 BayEUG )

(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, können Hausaufgaben gestellt werden; dabei ist auf die berufliche Beanspruchung der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. 2 Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu führen sind (z.B. Berichtshefte), kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.

(2) 1 Zur Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche (Schulaufgaben), mündliche (einschließlich Stegreifaufgaben) und praktische Leistungsnachweise. 2 Im Schuljahr sind pro Pflichtfach mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. 3 Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 4 Im doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ ist im 2. Ausbildungsabschnitt als zusätzlicher Leistungsnachweis ein Fachreferat in einem Pflichtfach mit Ausnahme des Fachs Sport zu halten.

(3) Die Termine der Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt; Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.

(4) 1 Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4 Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. 2 Die Lehrkraft kann bewertete Arbeiten Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden für die Dauer von höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden muss sie dies tun.

(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.

(7) 1 Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulaufgabe oder einen Leistungsnachweis im fachpraktischen Unterricht oder in Fächern mit Schülerübungen mit ausreichender Entschuldigung, erhält sie oder er einen Nachtermin. 2 Wird der Nachtermin ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt Abs. 6. 3 Versäumt die Schülerin oder der Schüler den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 4 Mit dem Termin ist der Schülerin oder dem Schüler der Prüfungsstoff bekannt zu geben. 5 Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 6 Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(8) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer eines Schuljahres nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt. 2 Wurden Leistungsnachweise in Form von Zeichnungen oder Werkstücken erbracht, können diese nach Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.

(9) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.

§ 41

Bewertung der Leistungen

1 Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2 Zwischennoten werden nicht erteilt.

Abschnitt 4

Schülerbogen, Jahres- und Zwischenzeugnisse, Bescheinigungen,
Abschluss des Berufsgrundschuljahres und des Berufsvorbereitungsjahres

§ 42

Schülerbogen

(1) 1 Die Schule führt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler können den Schülerbogen einsehen.

(3) 1 Der Schülerbogen wird bei einem Schulwechsel innerhalb Bayerns an die aufnehmende Schule weitergeleitet; bei einem Wechsel von einer Berufsschule an eine andere Berufsschule werden zusätzlich auch die Zeugniskopien übermittelt. 2 Der Schülerbogen verbleibt mindestens zwanzig Jahre bei der zuletzt besuchten Schule.

§ 43

Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung

(1) 1 Nach Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis. 2 Bei Vollzeitbeschulung erhalten die Schülerinnen und Schüler im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr am Ende des ersten Schulhalbjahres zusätzlich ein Zwischenzeugnis. 3 Das erste Schulhalbjahr endet mit Ablauf des letzten Unterrichtstags der zweiten vollen Woche im Februar; an diesem Tag werden in der Regel die Zwischenzeugnisse ausgegeben. 4 Im doppelqualifizierenden Bildungsgang ,,Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3/1 Zeugnisse über die jeweils erbrachten Leistungen.

(2) 1 Schülerinnen und Schüler, die vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts vermerkt ist. 2 Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest. 3 Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen. 4 Zum Zweck einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis erhalten Schülerinnen und Schüler auf Antrag eine Bescheinigung über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen.

(3) 1 In das Zwischen- und in das Jahreszeugnis soll eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG aufgenommen werden; dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Staatsministeriums auch für die Teilnahme an Projekten. 2 Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse des Berufsgrundschuljahres sowie des Berufsvorbereitungsjahres dürfen keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 3 Gegen die Schülerin oder den Schüler verhängte Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt.

(4) 1 Auf Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Die Zeugnisnote eines Fachs wird auf Grund der Einzelnoten für die Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 3 Hat die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende Leistungsnachweise erbracht, erhält sie oder er anstelle einer Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis: ,,Entfällt mangels Leistungsnachweises.“ 4 Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird im Zeugnis durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bewertung bestätigt. 5 Im Wahlfach Englisch, in dem zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses Leistungsnachweise nach § 40 erhoben wurden, wird eine Note erteilt; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers wird sie nicht in das Zeugnis aufgenommen.

(5) Das Zwischenzeugnis wird zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar ausgestellt; das Jahreszeugnis wird, auch bei Blockbeschulung, zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.

(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

§ 44

Abschluss des Berufsgrundschuljahres

(1) Im Jahreszeugnis nach dem Besuch des Berufsgrundschuljahres ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob das Berufsgrundschuljahr erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) 1 Das Berufsgrundschuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2 Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler im berufsfeldübergreifenden Bereich und im berufsfeldbezogenen Bereich jeweils in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten und in mindestens einem Fach desselben Bereichs mindestens die Note 3 erzielt hat. 3 Weist die Stundentafel einen fachpraktischen Bereich aus, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres bleibt das Fach Sport außer Betracht. 5 Die Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.

(3) 1 Das Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres erhält nach erfolgreichem Abschluss folgenden Feststellungsvermerk: ,,Der Besuch des Berufsgrundschuljahres wird nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 27 a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Ausbildungszeit angerechnet.“ 2 Der Vermerk wird auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen im berufsfeldübergreifenden Lernbereich nicht erfolgreich besucht wurde.

(4) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die das Berufsgrundschuljahr erfolgreich abgeschlossen haben, wird auf Antrag im Jahreszeugnis folgender Vermerk eingetragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“ 2 Weist die Stundentafel einen fachpraktischen Bereich aus, wird der Vermerk auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen in diesem Bereich nicht erfolgreich besucht wurde.

(5) Schülerinnen und Schüler, die das Berufsgrundschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist.

§ 45

Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres

(1) 1 Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres erhalten nur dann ein Jahreszeugnis, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben. 2 Bei unregelmäßigem Besuch wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt.

(2) 1 Das Berufsvorbereitungsjahr ist mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2 Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3 Die Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.

(3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben, ist auf Antrag in das Jahreszeugnis der Vermerk nach § 44 Abs. 4 Satz 1 aufzunehmen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. 2 Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3 Ein Vermerk nach Satz 1 kann nicht aufgenommen werden, wenn das Zeugnis anstelle einer Note den Vermerk ,,Entfällt mangels Leistungsnachweises“ enthält.

(4) Bei den Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 bleibt das Fach Sport außer Betracht.

Fünfter Teil

Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis,
Entlassungszeugnis, erfolgreicher
Berufsschulabschluss, mittlerer Schulabschluss

§ 46

Durchführung der Abschlussprüfung

(vgl. Art. 54 BayEUG )

(1) 1 An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Durchführung der Abschlussprüfung in der Agrarwirtschaft regeln die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Landwirtschaft und Forsten durch gemeinsame Bekanntmachung.

§ 47

Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis,
erfolgreicher Berufsschulabschluss

(1) 1 Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. 2 Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Entlassungszeugnis.

(2) 1 Das Abschlusszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Zuerkennung des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. 2 Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.

(3) 1 Auf Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Leistungsnachweise des vorangegangenen und des laufenden Schuljahres gebildet. 3 Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden in das Zeugnis mit folgender Fußnote übernommen: ,,Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ 4 Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. 5 § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(4) 1 Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss zuerkannt. 2 Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3 Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. 4 Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5 § 43 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, die Bemerkung wird der Note 6 gleichgestellt.

(5) 1 Die Zeugnisnoten werden der für die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis zuständigen Stelle mitgeteilt, wenn nach der für diese Abschlussprüfung geltenden Prüfungsordnung die Noten der Berufsschule in das Ergebnis der Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis eingehen. 2 Die Durchschnittsnote nach § 48 Abs. 1 Satz 1 wird der für die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis zuständigen Stelle mitgeteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme der Durchschnittsnote in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.

(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

(7) Das Abschlusszeugnis und das Entlassungszeugnis werden zum letzten Unterrichtstag der Klasse ausgestellt.

§ 48

Durchschnittsnote, erfolgreicher
Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss

(1) 1 Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote (auf zwei Dezimalstellen) gebildet; Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet; eine Bemerkung entsprechend § 43 Abs. 4 Satz 3 wird der Note 6 gleichgestellt. 2 Die Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 3 Besitzt die Schülerin oder der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“

(2) 1 Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens befriedigende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss ( Art. 25 BayEUG ) besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: ,,Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss ( Art. 25 BayEUG ) besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 2 Die geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note ,,befriedigend“ in diesem Fach

1.
im Abschlusszeugnis einer Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
2.
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss ( § 57 Abs. 4 der Volksschulordnung ) oder
4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule.

3 Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat. 4 Der Nachweis mindestens befriedigender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

§ 49

Beanstandung von Beschlüssen

Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss eines Prüfungsorgans gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss sie oder er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 50

Begriff der ,,zuständigen Stellen“

,,Zuständige Stellen“ im Sinn dieser Schulordnung sind die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen Stellen.

§ 51

Haftpflichtversicherung

1 Für die Zeit einer fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen ist für Schülerinnen und Schüler vom Schulaufwandsträger eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 2 Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn, bei späterem Eintritt innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in die Schule zu entrichten.

§ 52

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 19. Juli 1983 (GVBl S. 759, BayRS 2236-2-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2000 (GVBl S. 654), außer Kraft.

München, den 30. August 2008

Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus

Siegfried Schneider, Staatsminister

Anlage

Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern

1 Die Zahl der Wochenstunden bzw. der Unterrichtswochen und die Fächer des fachlichen Unterrichts werden für jeden Beruf bzw. jedes Berufsfeld vom Staatsministerium gesondert festgelegt. 2 Bei Vollzeitunterricht und bei Blockunterricht darf der Pflichtunterricht 39 Wochenstunden nicht übersteigen. 3 Der allgemein bildende Unterricht umfasst in den Fächern Religion, Deutsch und Sozialkunde mindestens je drei Jahreswochenstunden, verteilt auf die Regelausbildungsdauer des Ausbildungsberufs. 4 Abhängig von der Zahl der Gesamtwochenstunden bzw. der Gesamtunterrichtswochen beträgt die Mindestwochenstundenzahl bei Teilzeitunterricht sowie im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr:

1. Teilzeitunterricht

1.1 Einzeltagesunterricht

Gesamtwochenstundenzahl

Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

8 (Jugendliche ohne Ausbildungsplatz)

3

ab 9

3

1.2 Blockunterricht

Gesamtunterrichtswochen

Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

9

13

ab 10

11

2. Berufsgrundschuljahr

Gesamtwochenstundenzahl

Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

mindestens 36

7

3. Berufsvorbereitungsjahr

Gesamtwochenstundenzahl

Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

mindestens 27

8